Wichtige Neuerungen im Deutschen Markengesetz ab dem 1. Mai 2020

Ab dem 1. Mai 2020 besteht für den Markeninhaber eine kostengünstige Alternative, um gegen störende Marken Dritter vorzugehen:

das Markenlöschungsverfahren (Nichtigkeitsverfahren).

Ab diesem Zeitpunkt ist es möglich, gegen jüngere Markeneintragungen nicht nur Widerspruch oder Klage bei einem Zivilgericht zu erheben, sondern auch einen Nichtigkeitsantrag auf der Grundlage von älteren Marken-, Firmenrechten beim Deutschen Patent- und Markenamt (=DPMA) einzureichen.

Wenn Sie als Markeninhaber zukünftig die Löschung einer jüngeren verwechslungsfähigen Markeneintragung erreichen möchten, stehen Ihnen ab dem 1. Mai 2020 folgende Möglichkeiten zur Wahl:

  • Widerspruch beim DPMA innerhalb der dreimonatigen Widerspruchsfrist
  • Markenverletzungsklage vor dem Landgericht (Zivilgericht)
  • NEU! Nichtigkeitsantrag beim DPMA

Kostengünstige Alternative:

Das  DPMA-Nichtigkeitsverfahren ist eine kostengünstige Alternative in den Fällen, in denen ein Widerspruch wegen Ablauf der Widerspruchsfrist nicht mehr möglich ist. Ferner kann der Nichtigkeitsantrag im Gegensatz zum Widerspruch auf weitere ältere Rechte gestützt werden, wie z. B. Namensrechte, Urheberrechte und Designrechte.

Das DPMA-Nichtigkeitsverfahren hat einen erheblichen Kostenvorteil gegenüber dem Klageverfahren. Die Amtsgebühren betragen EUR 400 und sind damit erheblich geringer als Gerichtskosten, die bei Markenverletzungsklagen in der Regel bei EUR 2.500 und höher liegen.

Minimierung des Kostenrisikos:

Außerdem wird das Kostenrisiko minimiert, da im Grundsatz jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten trägt. Im Klageverfahren trägt die unterlegene Partei die eigenen Gerichts- und Anwaltskosten sowie diejenigen der Gegenseite.

In Fällen, in denen die Markenverletzung relativ eindeutig ist, wie z.B. bei Produktpiraterie, wird allerdings (u.a. wegen der Kostenregelung) weiterhin das Klageverfahren vorzuziehen sein.

Die Vor- und Nachteile der jeweiligen Verfahren sollten daher im Einzelfall abgewogen werden, um dann zu entscheiden, welches Verfahren strategisch vorzugswürdig ist.

Alexandra Fottner